Eingemeindung

Mit Wirkung ab Neujahr 1978 wurde die selbständige Gemeinde Lengfeld in die Stadt Würzburg eingemeindet.

Eingemeindungsvertrag

zwischen der Gemeinde Lengfeld und der Stadt Würzburg vom 24.2./24.3.1976, geändert durch Zusatzvereinbarung vom 31.8.1977, gültig ab 1.1.1978:

Der Gemeinderat von Lengfeld hat am 24.2.1976 gemäß Art. 11 Abs. 2 Ziff. 1 GO beschlossen, daß die Gemeinde Lengfeld in die kreisfreie Stadt Würzburg eingemeindet wird.

Der Stadtrat Würzburg hat mit Beschluß vom 24.3.1976 der Eingemeindung Lengfelds in die Stadt Würzburg zugestimmt.

Zur Durchführung der Eingemeindung vereinbaren die Stadt Würzburg und die Gemeinde Lengfeld folgenden

EINGEMEINDUNGSVERTRAG

Art. 1
(Grundsätzliches)

(1) Mit der Rechtswirksamkeit der Eingemeindung wird die Gemeinde Lengfeld in die Stadt Würzburg eingegliedert. Sie bildet alsdann einen Stadtteil der Stadt Würzburg mit der Bezeichnung "Lengfeld".

(2) Die Einwohner der bisherigen Gemeinde Lengfeld haben im Verhältnis zur Stadt Würzburg die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Einwohner von Würzburg, soweit nicht durch diesen Vertrag Ausnahmen bestimmt sind. Die Einrichtungen der Stadt Würzburg stehen ihnen im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher Weise wie den Einwohnern der anderen Stadtteile zur Verfügung.

Art. 2
(Verwaltungsstelle - Personal - Stadtteilsprecher)

(1) Die Stadt Würzburg wird, um eine bürgernahe Verwaltung zu gewährleisten, im Stadtteil Lengfeld eine Verwaltungsstelle zur Entgegennahme von Anträgen, Wünschen und Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften einrichten.

(2) Die Stadt Würzburg übernimmt die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde Lengfeld mit ihren bestehenden Rechten.

(3) Auf Antrag eines Drittels der in Lengfeld ansässigen Gemeindebürger ist in einer Ortsversammlung ein Stadtteilsprecher (Art. 78 Abs. 1 GO) zu wählen, der an den Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme, beschränkt auf die Angelegenheiten des Stadtteils Lengfeld, teilnehmen kann. Wenn nach der nächsten der Eingemeindung folgenden Stadtratswahl dem Stadtrat ein Bewohner des Stadtteils Lengfeld angehört, fällt die Einrichtung des Stadtteilsprechers wieder weg. Es bleibt vorbehalten, nach Abschluß der Gebietsreform, im Rahmen der Stadtentwicklung, die Frage der Bezirkseinteilung und der Bildung von Bezirksausschüssen (Art. 60 GO) zu klären.

Art. 3
(Ortsrecht)

(1) Das Ortsrecht der Gemeinde Lengfeld wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Eingemeindungsverfügung der Staatsregierung und der Bestimmungen dieses Vertrags übergeleitet.

(2) Die Stadt Würzburg tritt in die Zweckverbände, denen die Gemeinde Lengfeld angehört, und in die von ihr abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Verträge ein. Die Mitgliedschaft in Zweckverbänden bzw. die Verträge werden aufgrund besonderer Absprache entweder von der Gemeinde Lengfeld oder nach der Eingemeindung von der Stadt Würzburg gekündigt, soweit dies für die Gemeinde Lengfeld bzw. die Stadt Würzburg günstig erscheint.

Art. 4
(Schulwesen)

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, daß die augenblickliche Schulorganisation soweit rechtlich möglich beibehalten wird. Die Schüler der 1. mit 6. Jahrgangsstufe (Grund- und Teilhauptschule I) sollen auch nach der Eingemeindung im Schulgebäude in Lengfeld unterrichtet werden. Die Schüler der 7. mit 9. Jahrgangsstufe (Teilhauptschule II) sollen in eine neue Hauptschule "Lindleinsmühle" eingeschult werden, deren Errichtung die Stadt Würzburg bei der Regierung von Unterfranken beantragen wird.

Art. 5
(Sozialwesen)

(1) Die städtischen Altersheime und Altenwohnheime stehen auch den Bewohnern des Stadtteils Lengfeld zur Verfügung. Ebenso kommen die von der Stadt verwalteten Stiftungen einschließlich ihrer Altersheime und Altenwohnheime den Bewohnern des Stadtteils Lengfeld in gleicher Weise wie den Bewohnern der anderen Stadtteile zugute, soweit nicht die Stiftungssatzungen und der sich daraus ergebende Stifterwille es ausdrücklich ausschließen.

(2) Die gemeindlichen Kindergärten der Gemeinde Lengfeld ("Am Sonnfeld" und "Rottendorfer Straße") werden auch nach der Eingemeindung von der Stadt Würzburg fortgeführt. Die Stadt Würzburg tritt ferner in die Abmachungen der Gemeinde Lengfeld mit dem Kindergarten-Verein St. Lioba ein.

(3) Die Stadt Würzburg wird den Vereinen des Stadtteils Lengfeld die gleiche Förderung und Unterstützung angedeihen lassen wie den übrigen Vereinen im Stadtgebiet. Bei Belegung der öffentlichen Sportanlagen im künftigen Stadtteil Lengfeld sind die Vereine dieses Stadtteils vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Der Stadtteil Lengfeld bleibt in der Betreuung der Sozialstation Unterpleichfeld bis ein Ersatz durch eine Sozialstation in der Stadt Würzburg sichergestellt ist.

Art. 6
(Bauwesen)

(1) Die rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Lengfeld bleiben vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen in Kraft. Die Bebauungspläne, die den Stand nach § 33 BBauG erreicht haben, werden von der Stadt Würzburg weiterverfolgt.

(2) Die Stadt Würzburg wird die von der Gemeinde Lengfeld begonnenen und anfinanzierten Bauprojekte zu Ende führen, und zwar Bau einer Mehrzweckhalle sowie Anbindung der Vorderen Pilziggrundstraße, des Steinbruchweges und der St. Liobastraße an die Kreisstraße WÜ 25.

(3) Hinsichtlich folgender Projekte
a) Ausbau des gemeinsamen öffentlichen Platzes zwischen ökumenischem Zentrum und Mehrzweckhalle,
b) Erweiterung der Volksschule Lengfeld (BA III),
c) Neubau eines Kindergartens als Ersatz für den aufzulassenden Kindergarten "Rottendorfer Straße",
d) Hochwasserfreilegung des Kürnachbaches,
die noch nicht begonnen und noch nicht anfinanziert sind, wird sich die Stadt Würzburg bemühen, sie in ihr Investitionsprogramm und in ihre Finanzpläne aufzunehmen und in den Folgejahren zügig und entsprechend den zur Verfügung stehenden Zuwendungen durchzuführen.

Art. 7
(Verkehr)

(1) Im Rahmen des Ausbaus des Öffentlichen Personennahverkehrs wird auch die Verkehrsbedienung des Stadtteils Lengfeld durch die Würzburger Straßenbahn GmbH verbessert werden. Für die Beförderung der Einwohner des Stadtteils Lengfeld gelten die gleichen Beförderungstarife wie im übrigen Stadtgebiet.

(2) Die Stadt Würzburg wird eine Verbindung zwischen den künftigen Stadtteilen Lengfeld und Versbach durch Bau des noch fehlenden Zwischenstücks zwischen der alten Würzburger Straße in Lengfeld und dem Gebiet Lindleinsmühle innerhalb der nächsten Jahre herstellen.

Art. 8
(Öffentliche Einrichtungen)

(1) Die Müllabfuhr in Lengfeld wird mit der Rechtswirksamkeit der Eingemeindung von der Stadt Würzburg übernommen; die einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Würzburg gelten dann auch im Stadtteil Lengfeld. Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich mit den in Würzburg gebräuchlichen 110 l-Mülltonnen. In begründeten Ausnahmefällen (wenn z.B. diese Tonnen sich in bereits vorhandenen Müllboxen nicht unterbringen lassen) werden innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren auch die bisher gebräuchlichen Müllgefäße zugelassen. Bei Umstellung auf die Würzburger Tonnen werden die benötigten Müllgefäße von der Stadt kostenlos zur Verfügung gestellt. Sofern bei dieser Umstellung ein Umbau oder Austausch von vorhandenen Müllboxen notwendig wird, wird die Stadt im Einzelfall einen Zuschuß von 50 % der notwendigen und nachgewiesenen Kosten bis zum Höchstbetrag von 600,-- DM leisten.

(2) Der Stadtteil Lengfeld wird in den ersten 3 Jahren nach der Eingemeindung nicht an die Straßenreinigung angeschlossen.

(3) Der Stadtteil Lengfeld bleibt im Rahmen der Feuerschutzorganisation der Stadt Würzburg Feuerwehrstützpunkt. Die Freiwillige Feuerwehr bleibt bestehen, das vorhandene TLF 16 wird nicht abgezogen.

(4) Der Friedhof in Lengfeld bleibt bestehen. Belegungen werden weiterhin ausgeführt, solange freie Grabplätze zur Verfügung stehen. Die Bewohner des Stadtteils Lengfeld werden hier auf Wunsch vorrangig berücksichtigt. Die derzeitige Gebührensatzung bleibt für die Dauer von 3 Jahren in Kraft.

(5) Hausschlachtungen, auch gewerbliche, werden weiter wie bisher ermöglicht. Die Stadt Würzburg wird zu diesem Zweck ihre Schlachthof-Satzung entsprechend ändern.

(6) Die Jugendbücherei der Volksschule Lengfeld bleibt bestehen und wird entsprechend dem Bedarf erweitert.

Art. 9
(Versorgung)

(1) Die Stadt Würzburg wird veranlassen, daß die Stadtwerke Würzburg AG in den zwischen der Gemeinde Lengfeld und dem Fränkischen Überlandwerk AG abgeschlossenen Vertrag vom 5.10.1971, mit Anlage vom 1.7.1975, eintritt, sofern sich nicht eine unmittelbare Stromversorgung durch die Stadtwerke Würzburg AG selbst, mindestens zu gleichen Bedingungen, ermöglichen läßt.

(2) Die Stadt Würzburg wird den Stadtteil Lengfeld an die allgemeine Wasserversorgung der Stadt Würzburg anschließen; die Wasserabgabesatzung der Gemeinde Lengfeld bleibt in der bei der Eingemeindung gültigen. Fassung für die Dauer von 3 Jahren ab Eingemeindung in Kraft. Wenn in diesem Zeitraum der Wasserpreis der Stadtwerke Würzburg AG über 1,50 DM/cbm steigt, muß der für den Stadtteil Lengfeld geltende Wasserpreis jedoch mindestens 80 % des im übrigen Stadtgebiet geltenden Wasserpreises betragen.

(3) Die Stadt Würzburg wird den Stadtteil Lengfeld an die allgemeine Entsorgung der Stadt Würzburg anschließen; die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lengfeld wird übernommen. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde Lengfeld bleibt in der bei der Eingemeindung gültigen Fassung für die Dauer von 3 Jahren ab Eingemeindung in Kraft.

Art. 10
(Finanzen - Vermögen)

(1) In den ersten 3 Jahren nach der Eingemeindung werden die Realsteuerhebesätze für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lengfeld so festgesetzt, daß sie zu den Realsteuerhebesätzen im übrigen Stadtgebiet in einem Spannungsverhältnis stehen von
bei der Grundsteuer A 250 : 260,
bei der Grundsteuer B 270 : 320,
bei der Gewerbesteuer 350 : 375.

(2) Bezüglich der Hundesteuer und der Getränkesteuer bleibt es für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Eingemeindung bei der im Zeitpunkt der Eingemeindung geltenden Regelung, sofern nicht gesetzliche Hindernisse entgegenstehen. Eine Feuerschutzabgabe wird nicht erhoben.

(3) Das Gemeindevermögen von Lengfeld geht mit der Eingemeindung auf die Stadt Würzburg über. Dazu gehören auch Registraturen und Archive.

Art. 11

Die Stadt Würzburg wird sich darum bemühen, daß die stationäre Poststelle Lengfeld bestehenbleibt.

Art. 12
(Ungültigkeit von Bestimmungen)

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dem geltenden Recht widersprechen, so soll der Vertrag im übrigen Rechtsbestand haben.

Art. 13

Die Vertragsschließenden werden diesen Vertrag dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und der Regierung von Unterfranken vorlegen mit der Bitte, in der Eingemeindungsverfügung auf ihn Bezug zu nehmen, um damit zu ermöglichen, daß die Durchführung des Vertrags von der Rechtsaufsichtsbehörde überwacht wird.

Art. 14
(Inkrafttreten)

Die Vertragsschließenden sind der übereinstimmenden Meinung, daß die Eingemeindung zum 1.1.1978 erfolgen soll. Mit der Eingemeindung tritt dieser Vertrag in Kraft.

Würzburg, 30.3.1976

Dr. Zeitler, Oberbürgermeister der Stadt Würzburg | Bühl, Erster Bürgermeister der Gemeinde Lengfeld